Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen

Der Entfall der Praxisgebühr in der Arztpraxis für gesetzlich versicherte Patienten ab Januar 2013 betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen. Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine „Praxisgebühr“, sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V).

Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung) leisten müssen. Selbstverständlich wird dies quittiert.

Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt. Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.

Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu leisten.

Beispielrechnung

Rezeptgebühr: 10 Euro
10 % des Rezeptwertes: ca. 9,84 Euro

Die Zuzahlung des Rezeptwertes kann nach verschriebener Behandlungsart variieren.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter02203 - 186 42 16oder per E-Mail aninfo@physiko.de.